Satzung

KulturKAP e.V.
Vereinsregistereintrag am 08.06.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen KulturKAP.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name KulturKAP e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Konzeption und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen, die Vermittlung von Künstlern (ohne Arbeitsvermittlung) und künstlerischen Darbietungen sowie die An- und Vermietung von Räumen für Künstler und die Ermöglichung des Austauschs unter Künstlern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.
3. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 3 Mitglieder
Der Verein hat
a) Fördermitglieder (§ 4 Abs. 1),
b) stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Abs. 2) und
c) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 4).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein.
2. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekennt und sich überparteilich verhält.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der stimmberechtigten Mitglieder der Vorstand mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
5. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins sowie über die Arbeit des Vereins.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:
a) mit dem Tode,
b) Durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) Durch Ausschluss (Absatz 3).
Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit.a) den Erben des verstorbenen Mitgliedes jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.
2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandsmitglieds beendet werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds benötigt der Vorstand die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1. die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8),
2. der Vorstand (§ 10).

§ 8 Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
2. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. Die Zustellung der Beschlussfassungen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift / e-mail-Adresse gesandt worden ist.
3. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder elektronisch (z.B. E-Mail) unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels bzw. Datum der Mail). Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift / e-mail-Adresse gesandt worden ist.
4. Stimmenvollmachten sind zulässig; sie bedürfen der Schriftform.
5. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können die Geschäftsführung, jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten und die Geschäftsführung haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
der stimmberechtigten Mitglieder
1. In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das
bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
2. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden.
3. Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder für die Dauer von einem Jahr.
4. Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.
5. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Beschlussfassungen dürfen auch schriftlich – dann jedoch nur einstimmig – erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.